Grüne im Ruhrgebiet lehnen Antrag auf Zielabweichung für Datteln IV ab

Die Verbandversammlung des Regionalverbands Ruhr hat in ihrer Funktion als Regionalrat in der nächsten Sitzung darüber zu beschließen, ob der RVR bei der Landesregierung einen Antrag auf Abweichung von den Zielen der Landesplanung zur Ermöglichung des Steinkohlekraftwerks Datteln IV stellt. Bündnis 90/Die Grünen im Regionalverband Ruhr werden gegen diesen Beschlussvorschlag stimmen, wie Bezirksverband und Fraktionsvorstand mitteilen:

 

„Da in der Landesentwicklungsplanung ein anderer Standort für ein Kraftwerk planerisch gesichert ist, besteht für die Grünen im RVR kein nachvollziehbarer Grund, einen zusätzlichen Kraftwerksstandort durch Änderung des Regionalplans in ca. fünf Kilometer Entfernung auszuweisen. Zudem mangelt es nicht an Erzeugungskapazitäten. Wettbewerber im Ruhrgebiet haben glaubhaft dargelegt, dass sie in der Lage sind, die Strom-, Bahnstrom- und Fernwärmemengen, die E.ON mit dem Kraftwerk Datteln IV liefern will, aus vorhandenen Anlagen im Ruhrgebiet liefern zu können. Auch angesichts der zunehmend wachsenden Erzeugung und besseren Einbindung erneuerbarer Energien wie Solar- und Windenergie in die Stromnetze ist das Vorhaben Datteln IV energiewirtschaftlich nicht notwendig. Es besteht kein Bedarf an zusätzlichen Kohlekraftwerken im Ruhrgebiet.

Im Rahmen der Regionalplanung wurde das Verfahren bezogen auf die Standortausweisung sorgfältig geprüft. So wurde ein Rechtsgutachten zur Zulässigkeit des Zielabweichungsverfahrens eingeholt und eine breite öffentliche Beteiligung organisiert. Die Einwände gegen das strittige Projekt wurden in der rund 1.500seitigen Verwaltungsvorlage veröffentlicht. Im weiteren Verfahren sind noch Rechtshinweise der Umwelt- und Emissionsschutzbehörden zur Verträglichkeit mit der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zu klären, worauf die Beschlussvorlage auch ausdrücklich hinweist. Im Unterschied zur RVR-Verwaltung und zur Landesplanungsbehörde sind wir keineswegs der Auffassung, dass diese Klärung der Rechtshinweise parallel zur Prüfung der Zielabweichung abzuarbeiten ist. Sollten die aufgeworfenen Fragen nicht gelöst werden, ergäbe der Beschluss auf Beantragung des Zielabweichungsverfahrens keinen Sinn, weil es an einer vollständigen Genehmigungsfähigkeit des Kraftwerks mangelte.“

Kommentare sind geschlossen.