RVR-Gesetz in lesbarer Langfassung

Über Google etwas schwer zu finden, weil der Titel so sperrig ist: das neue RVR-Gesetz. Eine lesbare Langfassung gibt es als Eigendruck auf der Webseite des Regionalverbandes Ruhr:

Downloadlink zum  RVR-Gesetz als PDF-Datei.

Hier ein Überblick über die wesentlichen Neuerungen im RVR-Gesetz und den aktuellen Status der Umsetzung (September 2015):

Erweiterte Aufgaben
•Erweiterung des Katalogs der freiwilligen Aufgaben mit regionaler Bedeutung um die Bereiche
–Trägerschaft, Fortführung und Weiterentwicklung regional bedeutsamer Kooperationsprojekte
–Förderung der Ziele des Klimaschutzes
–Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien
–Verkehrsentwicklungsplanung sowie
–Vernetzung der Europaarbeit

Aktueller Status:
Fortsetzung der bisherigen Arbeiten: Bewerbung IGA 2027, Ggf. eine Landesgartenschau (Entscheidung im Oktober),  klimametropoleruhr, Radschnellweg Ruhr, Europaarbeit

Bessere Kooperation möglich
•Möglichkeit zur Übernahme kommunaler Aufgaben der Mitgliedskörperschaften mit deren Zustimmung durch den RVR für das gesamte Verbandsgebiet einschließlich ergänzender aufsichtsrechtlicher Regelungen;
•Erweiterung der Möglichkeit zur Durchführung kommunaler Tätigkeiten für einzelne Mitgliedskörperschaften ohne Zuständigkeitsverlagerung

Aktueller Status:
Sammlung von Vorschlägen

Einrichtung eines Kommunalrats
•bestehend aus den Oberbürgermeistern und Landräten
•als ergänzendes Gremium mit beratender Funktion;

Aktueller Status:
•Details müssen noch in der Verbandsordnung geregelt werden
•Konstituierung erst nach den OB-Wahlen.

Einführung der Direktwahl
•der Mitglieder der Verbandsversammlung durch die Bürgerinnen und Bürger im Verbandsgebiet
•ab dem Jahr 2020
•in Form einer Listenwahl

Aktueller Status:
• Wahlrechtlich noch in Bearbeitung.

Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verband kann durch Kündigungserklärung einer Mitgliedskörperschaft beendet werden.
•Die Kündigung ist innerhalb der ersten achtzehn Monate einer Wahlperiode mit Wirkung zum Ende der darauf folgenden Wahlperiode möglich.
•Über die Kündigung beschließt für die Mitgliedskörperschaft deren Vertretung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder.
•Die Kündigung wird mit Zugang der schriftlichen Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskörperschaft gegenüber dem Verband wirksam.
(2) Zur Finanz- und Vermögensauseinandersetzung bei Kündigung legt die Verbandsordnung die allgemeinen Regeln fest.
–Diese hat einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der verbleibenden Mitglieder und den Interessen des ausscheidenden Mitglieds zu gewährleisten.

Aktueller Status:
•Details müssen noch in der Verbandsordnung geregelt werden.

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